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iMarita Flohr
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Deckbedingungen


  

      Der Abstammungsnachweis  der Stute muß der Anmeldung als Kopie
   
      beigefügt werden.
   
      Die Stuten müssen frei von ansteckenden Krankheiten, entwurmt sein
   
      und aus einem seuchenfreien Bestand kommen.
   
      Von allen Stuten wird eine Tupferprobe verlangt.
   
      Die Stute muss unbeschlagen sein.
  
      Im Falle von Krankheiten und Verletzungen, bei denen eine tierärztliche
  
      Behandlung notwendig erscheint, wird vom Hengsthalter nach dessen
   
      eigenem Ermessen zu Lasten und im Auftrag des Stutenbesitzers
  
      ein Tierarzt hinzugezogen. Eine Information des Stutenbesitzers
  
      erfolgt umgehend. 
 
      Für bestmögliche Unterkunft und Pflege ist Sorge getragen.
  
      Der Hengsthalter übernimmt jedoch keine Haftung für Verlust
  
       (Tod oder Entwendung),
  
      Beschädigung oder Minderwert der Stute oder des dazugehörigen
  
      Fohlens, gleich welcher Ursache.
   
      Der Haftausschluss umfasst auch die Tätigkeit der Erfüllungsgehilfen und
   
      Auch die Schäden, die durch die Zuführung zum Hengst oder durch
   
      den Deckakt selbst entstehen.
   
      Die Haftung des Gestüts beschränkt sich auf solche Schäden,
  
      die von ihm grobfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden.
   
      Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.
  
      Für von seinem Pferd verursachte Schäden haftet ausschließlich der
   
      Stutenbesitzer. Er ist dafür verantwortlich, dass eine für
   
      sämtliche Fälle der Tierhalterhaftung und sonstiger Risiken
   
      abdeckende Haftpflichtversicherung für sein Pferd besteht.
   
      Sollte die Stute nicht trächtig werden, so kann sie erneut
  
      gedeckt werden im selben oder im Folgejahr.
  
      Es wird nur Weidegeld berechnet.
  
      Alle Stuten sollten möglichst pünktlich zum Beginn der Deckperiode
   
      angeliefert werden.
   
      Die Bezahlung sämtlicher Gebühren
   
      erfolgt bei Abholung der Stute.
   
     Die Anmeldegebühr von 100 EUR pauschal wird verrechnet.
    
     Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnort des Hengsthalters.







Gandur vom Glückstal
Straumur fra`Egilsstadakoti
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