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Deckbedingungen Der Abstammungsnachweis der Stute muß der Anmeldung als Kopie beigefügt werden. Die Stuten müssen frei von ansteckenden Krankheiten, entwurmt sein und aus einem seuchenfreien Bestand kommen. Von allen Stuten wird eine Tupferprobe verlangt. Die Stute muss unbeschlagen sein. Im Falle von Krankheiten und Verletzungen, bei denen eine tierärztliche Behandlung notwendig erscheint, wird vom Hengsthalter nach dessen eigenem Ermessen zu Lasten und im Auftrag des Stutenbesitzers ein Tierarzt hinzugezogen. Eine Information des Stutenbesitzers erfolgt umgehend. Für bestmögliche Unterkunft und Pflege ist Sorge getragen. Der Hengsthalter übernimmt jedoch keine Haftung für Verlust (Tod oder Entwendung), Beschädigung oder Minderwert der Stute oder des dazugehörigen Fohlens, gleich welcher Ursache. Der Haftausschluss umfasst auch die Tätigkeit der Erfüllungsgehilfen und Auch die Schäden, die durch die Zuführung zum Hengst oder durch den Deckakt selbst entstehen. Die Haftung des Gestüts beschränkt sich auf solche Schäden, die von ihm grobfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Für von seinem Pferd verursachte Schäden haftet ausschließlich der Stutenbesitzer. Er ist dafür verantwortlich, dass eine für sämtliche Fälle der Tierhalterhaftung und sonstiger Risiken abdeckende Haftpflichtversicherung für sein Pferd besteht. Sollte die Stute nicht trächtig werden, so kann sie erneut gedeckt werden im selben oder im Folgejahr. Es wird nur Weidegeld berechnet. Alle Stuten sollten möglichst pünktlich zum Beginn der Deckperiode angeliefert werden. Die Bezahlung sämtlicher Gebühren erfolgt bei Abholung der Stute. Die Anmeldegebühr von 100 EUR pauschal wird verrechnet. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnort des Hengsthalters. |
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